4.
Eckpunkte der Muschelwirtschaft im Nationalpark
4.
1 Eckpunkte der Miesmuschelkulturwirtschaft im Nationalpark
4.1.1
Rahmenabkommen
Es
wird ein öffentlich-rechtliches Rahmenabkommen zwischen der
Miesmuschelkulturwirtschaft und dem Ministerium für ländliche
Räume abgeschlossen, das diese Eckpunkte und dieses Programm
verbindlich bis zum 31.12.2016 festschreibt. Auf den § 127 LVwG
i. d. F. d. Bk. vom 2.6.1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534)
wird besonders hingewiesen. Die obere Fischereibehörde und die
obere Naturschutzbehörde fertigen alle 5 Jahre, erstmals zum
31.12.2001, einen gemeinsamen Bericht über die Ergebnisse des
Muschelmonitorings und zum Muschelmanagement an. Diese Eckpunkte
können zwischen den Vertragsparteien dann modifiziert werden,
wenn die Ergebnisse zeigen, dass dies erforderlich ist. Diese Eckpunkte
können zwischen den Vertragspartnern dann modifiziert werden,
wenn die Ergebnisse zeigen, dass dies erforderlich ist.
4.1.2
Besatzmuschelfischerei
Zur
Ausübung der Miesmuschelkulturwirtschaft (Muschelfischerei und
Muschelzucht im Sinne von § 40 Abs. 1 LFischG) ist es erforderlich,
Miesmuscheln von natürlichen Standorten (Wildmuscheln) aufzufischen
(Besatzmuschelfischerei) und diese Besatzmuscheln auf die Miesmuschelkulturflächen
auszubringen. Die Besatzmuschelfischerei erfolgt ausschließlich
zum Besatz der im schleswig-holsteinischen Wattenmeer ausgewiesenen
Miesmuschelkulturbezirke. Jegliches Verbringen von Besatzmuscheln
an andere Orte ist nicht gestattet. Die Erlaubnis zur Ausübung
der Besatzmuschelfischerei (Fischerei auf Miesmuscheln gemäß § 40
Abs. 1 LFischG) wird nur für den sublitoralen Bereich, definiert
als Fläche unterhalb Seekartennull (Mittleres Spring-Niedrigwasser,
MSpNW) in den jeweils gültigen amtlichen Seekarten, außerhalb
der Zone 1 gemäß § 4 Nationalparkgesetz vom 22.07.1985
(GVOBl. Schl.-H. S.202) in der Fassung vom 17.12.1999 (GVOBl. Schl.-H.
S.518) erteilt. Innerhalb des Sublitorals der Zone 1 gilt die Erlaubnis
grundsätzlich nur in folgenden vier Teilbereichen: Die Positionsangaben
erfolgen auf Basis des Kartendatums WGS 84. Zone 1- Gebiet unmittelbar
nördlich des Hindenburgdammes: Nördlich einer Linie, die
durch die Positionen 54°55,24'N; 8°33,25'O und 54°57,66'N ; 8°27,42'O
gebildet wird, ist die Besatzmuschelfischerei zulässig. Zone
1-Gebiet unmittelbar südlich der Hallig Südfall: Nördlich
einer Linie, die durch die Positionen 54°26,36'N; 8°44,89'O und 54°26,36'N;
8°37,03'O gebildet wird, ist die Besatzmuschelfischerei zulässig.
Zone 1-Gebiet im Eingangsbereich des Rummelloch-Ost: Östlich
eines Linienzuges auf dem Längengrad 8°44,42'O, und zwar zwischen
den Schnittpunkten mit der bisherigen Zone 1-Grenze im Süden
und dem Breitengrad 54°33,36'N im Norden sowie südlich / südwestlich
eines Linienzuges zunächst auf dem Breitengrad 54°33, 36'N zwischen
dem letztgenannten Schnittpunkt und dem Schnittpunkt mit dem Längengrad
8°45,22'O, von dort bis zum Schnittpunkt mit der Süd-West-Spitze
(MSpTNW-Linie) der Plate östlich der Beensley, und ab dort südöstlich
eines nördlich verlaufenden Linienzuges auf der Ostgrenze (MSpTNW-Linie)
der vorgenannten Plate bis zum Schnittpunkt mit der bisherigen Zone
1-Grenze ist die Besatzmuschelfischerei zulässig. Zone 1-Gebiet
unmittelbar südwestlich von Langeneß: Hier ist die Besatzmuschelfischerei
zulässig. Erlaubnisse zur Besatzmuschelfischerei im Eulitoral
des Wattenmeeres, definiert als Fläche oberhalb Seekartennull
(Mittleres Spring-Niedrigwasser, MSpNW) in den jeweils gültigen
amtlichen Seekarten, werden nicht erteilt.
4.1.3
Schonzeit
In
der Zeit vom 15.04. bis 30.6. jeden Jahres ist die Anlandung von
Miesmuscheln untersagt. Es gilt eine Besatzmuschelschonzeit vom 01.05.
bis zum 30.06. jeden Jahres. Unberührt davon bleibt die Arbeit
auf den Kulturen und die Umlagerung zwischen den Kulturen im schleswig-holsteinischen
Wattenmeer.
4.1.4
Anlandungen
Es
dürfen nur konsumreife Miesmuscheln von Miesmuschelkulturbezirken
angelandet werden. Die Anlandung von Wildmiesmuscheln ist nicht gestattet.
4.1.5
Größe der Kulturflächen
Die
Miesmuschelkulturflächen werden bis zum 31.12.1999 auf 2400
ha, bis zum 31.12.2002 auf 2200 ha und bis zum 31.12.2006 auf 2000
ha reduziert.
4.1.6
Verweildauer
Um
eine ordnungsgemäße Miesmuschelkulturwirtschaft im Sinne
von Punkt 1 sicherzustellen, dürfen Miesmuscheln, die vom 01.12.
eines Jahres bis zum 30.04. des Folgejahres von natürlichen
Standorten auf die Kulturen verbracht wurden, frühestens ab
01.07. des nächsten Folgejahres, und Miesmuscheln, die vom 01.07.
bis zum 30.11. eines Jahres von natürlichen Standorten auf die
Kulturen verbracht wurden, frühestens ab 01.10. des Folgejahres
angelandet werden. Das Verbringen von Miesmuscheln vor Ablauf der
Verweildauer an Orte außerhalb des schleswig-holsteinischen
Wattenmeeres ist untersagt.
4.1.7
Kontrollen.
Die
Betriebe haben ein Betriebstagebuch mit Aufzeichnungen u.a. über
Fangmengen, Fangzeiten, Positionen sowie Angaben über Qualität
und Verbleib der Ware nach Maßgabe durch die obere Fischereibehörde
zu führen und zu belegen. Zur Überwachung der fischereilichen
Aktivität der Betriebe wird ein "DGPS (Satellitengestütztes
Globales Positionierungs System mit Differentialkorrektur zur Erlangung
hoher räumlicher Genauigkeit) Blackbox"-System oder ein
technisch mindestens gleichwertiges System eingerichtet: Alle Muschelkutter
werden mit einem elektronischen "Fahrtenschreiber" (Blackbox) an
Bord ausgerüstet. Auf diese Geräte haben die Betriebe keinen
Zugriff. Bei der oberen Fischereibehörde wird die dazugehörige
Anlage zur Auswertung der Daten eingerichtet und betrieben. Die technischen
Einzelheiten (gespeicherte Parameter, Abtastrate und Datenübergabe)
werden von der oberen Fischereibehörde festgelegt. Die Kosten
für die technische Realisierung und Unterhaltung des Blackbox-Systems
trägt die Erzeugerorganisation. Schwerpunkt der Kontrollen werden
die Überwachung der Einhaltung der Verweildauer und die Besatzmuschelgewinnung
sein. Alle Aktivitäten der Muschelfischer sind durch Abgleich
der Aufzeichnungen im Betriebstagebuch mit den Aufzeichnungen der "Blackbox" sowie
den aktiven Kontrollen auf den Fangplätzen und Muschelkulturen
zu überwachen. Der Fischereiverwaltung ist zu jeder Zeit der
Zugang zu den Muschelbetrieben und seinen Einrichtungen zu ermöglichen,
die Teilnahme an Fahrten zu gestatten und Einsicht in alle mit dem
Betrieb zusammenhängenden Aufzeichnungen und Informationen zu
gewähren.
4.1.8
Anzahl und Laufzeit der Lizenzen
Die
Zahl der Erlaubnisse für die Miesmuschelkulturwirtschaft im
Wattenmeer wird auf acht begrenzt. Diese Erlaubnisse werden vom 1.1.1997
bis 31.12.1999, vom 1.1.2000 bis 31.12.2002, vom 1.1.2003 bis 31.12.2006,
vom 1.1.2007 bis 31.12.2011 und vom 1.1.2012 bis 31.12.2016 ausgegeben.
Die nach § 41 Abs. 2 Satz 1 LFischG zur Nutzung von Muschelkulturbezirken
notwendigen Genehmigungen der obersten Fischereibehörde werden
entsprechend erteilt.
4.1.9
Kosten
Die
Betriebe der Miesmuschelkulturwirtschaft zahlen für die Erlaubnis
nach § 40 Abs. 1 LFischG und die Genehmigung nach § 41
Abs. 2 LFischG sowie für die damit verbundenen öffentlich-rechtlichen
Verpflichtungen über die Laufzeit dieses Vertrages einen jährlichen
Betrag. Der jährliche Betrag in Höhe von 460.000,-- DM
war bis zum 31.12.1999 festgeschrieben. Nach diesem Termin ist nach
dem Vertrag aus 1997 eine Anpassung möglich, die bis zum 31.12.2006
jedoch nicht über die Änderung des Lebenshaltungskostenindexes
hinausgehen darf. Zum 1.1.2000 erhöht sich der Betrag bei Berücksichtigung
des gestiegenen Lebenshaltungskostenindex auf gerundet 480.000,--
DM. Nach dem 31.12.2006 erhöht sich der Betrag zum 1.1.2007
auf 280.000,-- Euro zum 1.1.2012 auf 320.000,-- Euro Der Betrag ist
für folgende Zwecke zu verwenden: 40.000 DM für Verwaltungsaufgaben,
180.000 DM für Managementaufgaben und 240.000 DM für Monitoringaufgaben.
Der Betrag der jährlichen Erhöhung ist anteilig für
Management- und Monitoringaufgaben zu verwenden. Die Betriebe der
Miesmuschelkulturwirtschaft bestimmen, dass die Erzeugerorganisation
die Bescheide über die jährlich fälligen Gesamtbeträge
erhalten und den jeweils fälligen Betrag an das Land auskehren
soll.
4.1.10 Öffentlichkeitsarbeit
Die
obere Fischereibehörde, die obere Naturschutzbehörde sowie
die Erzeugergemeinschaft der Muschelfischer unterrichten zu Beginn
der Muschelsaison die Öffentlichkeit über die Situation
der Miesmuschelbestände und der Muschelfischerei im Nationalpark
Schleswig-holsteinisches Wattenmeer.
4.1.11
Vergrämung von Seevögeln
Im
Nationalpark ist es nicht erlaubt, gezielt Meeresenten und andere
Seevögel von den Muschelkulturen zu vergrämen, insbesondere
durch Schallapparate, starke Lichtquellen, den Einsatz von Motorbooten
oder die gezielte Verlärmung.
4.1.12
Beteiligung der Betriebe am Management
Die
Muschelbetriebe stellen ihre Fahrzeuge für notwendige Fahrten
im Rahmen dieses Programms unter Berücksichtigung der betrieblichen
Verhältnisse zur Verfügung, solange die Fischereiverwaltung über
kein für alle Arbeiten geeignetes Schiff verfügt.
4.2
Eckpunkte der Austernwirtschaft im Nationalpark
Nach
dem Zusammenbruch der heimischen Austernbestände (Ostrea edulis)
1921/22 hat es in schleswig-holsteinischen Küstengewässern
keine nennenswerte Austernfischerei oder Austernzucht mehr gegeben.
Seit einigen Jahren werden in Aquakulturen Austern der Art Crassostrea
gigas gezüchtet.
4.2.1
Rahmenabkommen
Es
wird ein öffentlich rechtliches Rahmenabkommen zwischen der
Austernkulturwirtschaft und dem Ministerium für ländliche
Räume abgeschlossen, das diese Eckpunkte und dieses Programm
verbindlich bis zum 31.12.2016 festschreibt.
4.2.2
Besatzaustern
Zum
Besatz der Aquakulturen dürfen nur Austern der Arten Crassostrea
gigas und Ostrea edulis verwendet werden. Stammen diese Austern aus
Gewässern außerhalb der schleswig-holsteinischen Küstengewässer,
so mussmuß durch geeignete Maßnahmen nach aktuellem technischen
und wissenschaftlichen Stand sichergestellt sein, dass keine Fremdarten
sowie Krankheiten oder Parasiten im Wattenmeer freigesetzt werden
können. Für alle von außerhalb der schleswig-holsteinischen
Küstengewässer importierten Besatzaustern muss der oberen
Fischereibehörde vor dem Einbringen in die Küstengewässer
eine Bescheinigung über die pathologische und parasitologische
Unbedenklichkeit der im Ursprungsland zuständigen Kontrollinstanz
vorliegen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen erteilt die obere
Fischereibehörde nach § 40 Abs. 5 LFischG die erforderliche
Genehmigung. Da Crassostrea gigas inzwischen im schleswig-holsteinischen
Wattenmeer heimisch geworden ist, könnte es zukünftig zu
einer Nutzung heimischen Brutfalls zum Besatz von Austernkulturen
kommen. Falls dies technisch möglich ist, soll die Gewinnung
von Besatzaustern mit Hilfe von Brutsammlern erfolgen. Vorschläge
für die Art und Weise der Nutzung heimischen Brutfalls machen
die Betreiber. Die Genehmigung erfolgt durch die oberste Fischereibehörde
im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde.
4.2.3
Anlandungen
Es
dürfen nur konsumreife Austern von Austernkulturbezirken verkauft
werden. Die Konsumreife ist erreicht, wenn die Austern in der Regel
mindestens 50 g Lebendgewicht erreicht haben.
4.2.4
Kontrollen
Der
Austernkulturbetrieb hat ein Betriebstagebuch mit Aufzeichnungen
u.a. über Besatzmengen und -zeiten, Anlandemengen und -zeiten,
sowie Angaben über Qualität der Ware nach Maßgabe
durch die obere Fischereibehörde zu führen. Insbesondere
ist die pathologische und parasitologische Unbedenklichkeit der eingesetzten
Besatzaustern lückenlos zu belegen. Der Fischereiverwaltung
ist zu jeder Zeit der Zugang zu den Aquakulturen und seinen betrieblichen
Einrichtungen zu ermöglichen. Der Betreiber hat der Fischereiverwaltung
alle mit dem Betrieb zusammenhängenden Aufzeichnungen und Informationen
vorzulegen.
4.2.5
Flächenbedarf
Die
für die Aquakulturanlagen der Austernkulturwirtschaft zu Verfügung
stehende Wattfläche beträgt 30 ha.
4.2.6
Laufzeiten
Die
Erlaubnisse für die Austernkulturwirtschaft im Wattenmeer werden
vom 1.1.1997 bis 31.12.1999, vom 1.1.2000 bis 31.12.2002, vom 1.1.2003
bis 31.12.2006, vom 1.1.2007 bis 31.12.2011 und vom 1.1.2012 bis
31.12.2016 ausgegeben. Alle zur Nutzung dieser Aquakulturen notwendigen
Genehmigungen werden entsprechend erteilt. 4.2.7 Kosten Der Betrieb
der Austernkulturwirtschaft zahlt für die Erlaubnis nach § 40
Abs. 1 LFischG und für die damit verbundenen öffentlich-rechtlichen
Verpflichtungen über die Laufzeit dieses Vertrages einen jährlichen
Betrag. Der jährliche Betrag in Höhe von 6000,-- DM war
bis zum 31.12.1999 festgeschrieben. Nach diesem Termin ist eine Anpassung
möglich, die bis zum 31.12.2006 jedoch nicht über die Änderung
des Lebenshaltungskostenindexes hinausgehen darf. Analog Ziff.4.1.9:
ab 2000 6.300,-- DM, ab 2007 3.700,-- Euro, ab 2012 4.200,-- Euro
Der Betrag ist für folgende Zwecke zu verwenden: 500.-- DM für
Verwaltungsaufgaben, 700.-- DM für Managementaufgaben und 4.800.--
DM für Monitoringaufgaben. Der Betrag der jährlichen Erhöhung
ist anteilig für Management- und Monitoringaufgaben zu verwenden.
Der Betrieb der Austernkulturwirtschaft bestimmt, dassdaß die
Erzeugerorganisation die Bescheide über die jährlich fälligen
Gesamtbeträge erhalten und den jeweils fälligen Betrag
an das Land auskehren soll. 4.2.8 Öffentlichkeitsarbeit Die
Austernkulturwirtschaft beteiligt sich an der jährlichen Informationsveranstaltung
von Miesmuschelkulturwirtschaft, oberer Fischereibehörde und
oberer Naturschutzbehörde nach Punkt 4.1.10.
4.3
Eckpunkte der Trogmuschelfischerei (Dickschalige Trogmuschel, Spisula
solida) im Nationalpark
4.3.1
Rahmenabkommen
Es
wird ein öffentlich-rechtliches Rahmenabkommen zwischen den
Betrieben der Trogmuschelfischerei und dem Ministerium für ländliche
Räume abgeschlossen, das diese Eckpunkte und dieses Programm
verbindlich bis zum 31.12.2016 festschreibt.
4.3.2
Trogmuschelfischerei
4.3.2.1
Biologische Rahmenbedingungen
Die
Deutsche Bucht ist ein außerordentlich dynamischer und offener
Lebensraum. Dies gilt insbesondere für die Besiedlung mit Muscheln.
Der wesentliche Grund für diese Dynamik ist im Zusammenspiel
von Meeresströmung und Schwankung der Minimumtemperatur des
bodennahen Wasserkörpers zu sehen. Die Meeresströmung ist
in der Deutschen Bucht prinzipiell nordwärts gerichtet. Der
davon transportierte Wasserkörper entstammt entweder aus dem
Bereich der westlichen Nordsee oder aber aus dem Bereich südlich
des Ärmelkanals. Mit der Meeresströmung werden daher Larven
von Muschelarten in unser Gebiet eingetragen, die prinzipiell einer
mal mehr und mal weniger milderen Klimazone entstammen. Diese Larven
siedeln sich an und unterliegen dann aber den hiesigen Minimaltemperaturen,
die im Verlauf strenger Winter wesentlich niedriger sind als in den
Herkunftsgebieten der Muschellarven. Dadurch sterben im Verlauf von
strengen Wintern ganze Muschelbestände in der Deutschen Bucht
ab. Ein weiterer Grund für die Veränderlichkeit der Muschelbesiedlung
der Deutschen Bucht ist im permanenten Eintrag von Muschellarven
aus fernen Meeresgebieten durch das Ballastwasser des transozeanischen
Schiffsverkehrs zu sehen. Seit 1992 gibt es außerhalb der »Drei
Seemeilen Zone« des heutigen Nationalparks, im Walschutzgebiet,
eine Fischerei auf die Dickschalige Trogmuschel (Spisula solida).
4.3.2.2
Grundsätze für die Erteilung von Erlaubnissen zur Trogmuschelfischerei
Für
die Trogmuschelfischerei ist nach § 40 LFischG eine eigene Nutzungserlaubnis
der obersten Fischereibehörde erforderlich. Die oberste Naturschutzbehörde
erteilt ihr Einvernehmen zu den Erlaubnissen der obersten Fischereibehörde,
es sei denn, Belange des Naturschutzes werden erheblich beeinträchtigt.
4.3.2.3 Überprüfung
der Naturverträglichkeit
Nach
dem gegenwärtigen Stand des Wissens liegen keine Hinweise darauf
vor, dass die Trogmuschelfischerei erhebliche Beeinträchtigungen
des Gebiets verursacht. Insbesondere ist sie danach nicht geeignet,
einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen
den Nationalpark als zu erwartendes Gebiet von gemeinschaftlicher
Bedeutung oder als Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich
zu beeinträchtigen (§ 19 a Abs. 2 Nr. 8 und 9 BNatSchG).
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Nationalparks als zu erwartendes
Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung und als europäisches
Vogelschutzgebiet ist damit ausgeschlossen.Im Übrigen sind
zur weitergehenden Überprüfung der Naturverträglichkeit
gemäß Ziffer 4.3.2.3.1
bis 4.3.2.3.6 weitere begleitende Untersuchungen vorgesehen Der Nachweis
der Naturverträglichkeit der Fischerei auf die jeweilige Art
liegt zunächst bei den Trogmuschelfischereibetrieben auf Grundaufgrund
des Verursacherprinzips; diese müssen zur Überprüfung
der Naturverträglichkeit insbesondere die in Ziffer 4.3.2.3.1
bis 4.3.2.3.6 beschriebenen Untersuchungen durchführen lassen.
Die Beauftragung eines geeigneten Instituts und die exakte Formulierung
des Untersuchungsauftrages erfolgt dabei in Abstimmung mit der obersten
Naturschutz- und der obersten Fischereibehörde. Der Nachweis
der Naturverträglichkeit gilt zukünftig als erbracht, wenn
diese weiteren naturwissenschaftlichen Untersuchungen belegen, dass
die Trogmuschelfischerei mit den in den Ziffern 4.3.2.3.1 bis 4.3.2.3.5
aufgezählten Prinzipien übereinstimmt. Im Konfliktfalle
bedarf es dann des Beweises der eindeutig vorrangigen Naturschutzbelange
durch die oberste Naturschutzbehörde.
4.3.2.3.1
Vermeidung von Überfischung
Bei
vielen Muschelarten sind die Individuen relativ kurzlebig, schnellwachsend,
erreichen bereits in den ersten Lebensjahren die Geschlechtsreife
und haben durch die Produktion von sehr vielen passiv im Wasser treibenden
Larven ein hohes Fortpflanzungspotential. Durch die mehrwöchige
bis mehrmonatige Phase, in der die Larven passiv von den Meeresströmungen
verdriftet werden, stellt der lokale Bestand zumindest im Bereich
der südöstlichen Nordsee nicht die Quelle der lokalen Ansiedlung
von Jungtieren dar. Auf GrundAufgrund der Unabhängigkeit der
Nachwuchsrate von der Größe des Elternbestandes bei diesen
Muschelarten ist keine negative Beeinflussung der Nachwuchsrate durch
die Fischerei und damit auch keine Überfischung zu erwarten.
Bei anderen Arten sind die Individuen langlebig, langsamwachsend
und erreichen erst nach mehreren Lebensjahren die Geschlechtsreife.
Zudem gibt es bei manchen Arten nicht oder nur geringfügig von
der Meeresströmung verdriftete Fortpflanzungsstadien. Daher
sind Arten, die erst im Alter von 3 Jahren und mehr die Geschlechtsreife
erreichen, sowie Arten, die über ein geringes Fortpflanzungspotential
verfügen, von der Muschelfischerei ausgeschlossen. Es ist daher
zu klären, ob die Dickschalige Trogmuschel zu den o.g. Arten
zu zählen ist.
4.3.2.3.2
Begrenzung des Einflusses von Trogmuschelfischerei auf Seevogelbestände
Tauchfähige
Seevögel haben ein vergleichsweise geringes Fortpflanzungspotential
und sind bei ihrer Ernährung in gewissem Maße von Muscheln
abhängig. Damit hat eine ungeregelte Muschelfischerei das Potential,
den Bestand der tauchfähigen Seevögel nachhaltig zu beeinflussen.
Um einen nachhaltigen EinflussEinfluß von Wildmuschelfischerei
auf die Bestände der tauchfähigen Seevögel auszuschließen,
ist es erforderlich, dassdaß nur die Muscheln bzw. die Größenklassen
der Muscheln angelandet werden dürfen, die nach wissenschaftlichen
Erkenntnissen keinen wesentlichen Anteil an der Nahrungsgrundlage
der tauchfähigen Seevögel darstellen. Z. Zt. beträgt
das Mindestmaß für Dickschalige Trogmuscheln nach Küstenfischereiordnung
30 mm. Da tauchfähige Seevögel keine Nahrungsspezialisten
sind, sondern bei Muschelmangel, z.B. in der Folge strenger Winter,
in der Lage sind, sich von anderen Organismen zu ernähren, dürfen
die Größenklassen der Muscheln, die von der Fischerei
genutzt werden, nicht mehr als 40 % der Seevogelnahrung darstellen.
Die Bedeutung der fischereilich genutzten Größenklassen
der Muscheln für die Seevogelernährung ist daher naturwissenschaftlich
abzuschätzen.
4.3.2.3.3
Schonung untermaßiger Trogmuscheln
Muscheln,
die im Boden eingegraben leben, können, wenn sie auf die Oberfläche
gelangen, dort nur einen gewissen Zeitraum überleben. Beim Fangvorgang
werden die im Boden lebende Trogmuscheln ausgegraben. Bei der Trogmuschelfischerei
erfolgt durch technische Sortiereinrichtungen eine Selektion, bei
der u.a. die potentiell für die Ernährung der tauchenden
Seevögel bedeutsamen Größenklassen aussortiert und
wieder ins Meer zurückgegeben werden. Diese Muscheln könnten
einer nicht hinnehmbaren Sterblichkeit unterliegen, falls sie prinzipiell
nicht in der Lage sind, sich wieder einzugraben. Diese Überlebensfähigkeit
der aussortierten untermaßigen Trogmuscheln ist daher durch
wissenschaftliche Untersuchungen zu belegen.
4.3.2.3.4
Begrenzung der Einflüsse der Trogmuschelfischerei auf den Meeresboden
Muscheln,
die im Boden eingegraben leben, müssen zum Fang ausgegraben
werden. Dies erfolgt mit Hilfe spezieller Geräte. Prinzipiell
ist dabei eine gewisse Beeinflussung des Meeresbodens durch Aufwirbelung
des Sediments nicht vermeidbar. Um die Beeinflussung des Meeresbodens
so gering wie möglich zu halten, mussmuß die Trennung
von Fang und Sediment weitestgehend am Boden erfolgen. Es ist daher
durch wissenschaftliche Untersuchungen zu belegen, dass die Spuren,
die das Fangerät im Sediment erzeugt, nach zwei Jahren weder
optisch noch durch Side-Scan Sonar Aufnahmen erkennbar sind.
4.3.2.3.5
Vermeidung von überhöhter Beifangsterblichkeit
Bei
dem Fang von Trogmuscheln werden unvermeidlich andere Organismen
mitgefangen. Dabei kann es zu vermeidbaren Auswirkungen auf andere
Tier- und Pflanzenarten als der eigentlichen Zielart kommen. Zur
Begrenzung der Beifangsterblichkeit auf das unvermeidbare Maß mussmuß bei
den Fang- und Sortiergeräten das Prinzip der besten verfügbaren
Technik auf den bestehenden Fahrzeugen verfolgt werden. Der Beifang
ist in dem Maße, wie es mit mechanischen Vorrichtungen möglich
ist, unverzüglich und lebend wieder ins Meer zurückzuleiten.
Es ist durch wissenschaftliche Untersuchungen zu belegen, dass der
mechanisch aussortierte Beifang bei der Trogmuschelfischerei mindestens
eine ebenso hohe mittlere Überlebensrate aufweist, wie bei anderen,
in der wissenschaftlichen Literatur dokumentierten Fischereiformen
mit vergleichbaren Fanggeräten. Nach mechanischer Sortierung
dürfen im Fang nicht mehr als 15 Gewichtsprozent des Fanggewichtes
der Zielart an anderen lebenden Organismen enthalten sein. Dies ist
durch wissenschaftliche Untersuchungen zu belegen, und es sind Vorschläge
zu erarbeiten, wie dieser Beifanganteil weiter zu verringern ist.
4.3.2.3.6
Ausmaß der zusätzlichen Flächenbelastung
Zusätzlich
zu dem in den Ziffern 4.3.2.3.1 bis 4.3.2.3.5 dargestellten Bedarf
an wissenschaftlichen Untersuchungen ist eine Plausibilitätsrechnung
vorzulegen, aus der hervorgeht, wie groß die von der Trogmuschelfischerei
befischte Fläche im Vergleich zu den anderen dort zulässigen
Schleppnetzfischereien ist.
4.3.2.4
Schonzeiten
Die
Trogmuschelfischerei ist in den Zeiträumen, in denen die Muscheln
ihre Hauptlaichaktivität zeigen, nicht zulässig. Die Zeiträume
der Laichaktivität können von Jahr zu Jahr erheblich differieren.
Die Schonzeiten müssen daher dem aktuellen Laichgeschehen angepasstangepaßt
werden können. Dies kann durch Ausnahmen von den Regelungen
der Küstenfischereiordnung erfolgen. Die Trogmuschelfischerei
ist nicht zulässig in den Zeiträumen, in denen mehr als
30 % der Muscheln laichbereite Gonaden, erkennbar an deren deutlicher
und vollständiger oranger Färbung, zeigen. Wird bei Anlandekontrollen
durch die Fischereiaufsicht festgestellt, dass mehr als 30 % der
Muscheln im Fang laichbereit sind, so sind die Muscheln auf dem ursprünglichen
Fangplatz wieder auszubringen. 4.3.2.5 Begrenzung des Fischereiaufwandes
Die Festsetzung der maximalen Zahl der erteilten Erlaubnisse erfolgt
restriktiv auf Basis des Vorsorgeprinzips. Im Walschutzgebiet des
Nationalparks werden deshalb für Dickschalige Trogmuscheln maximal
Erlaubnisse für insgesamt 6 Fanggeräte von höchstens
je 1 m Breite erteilt.
4.3.3
Anlandungen
Anlandungen
dürfen nur in Dagebüll und Büsum erfolgen. Eine über
die Sortierung und Entsandung hinausgehende Verarbeitung an Bord
ist nicht zulässig. Die Verarbeitung des Fanges soll in Schleswig-Holstein
erfolgen. Betriebe, die Fänge außerhalb von Schleswig-Holstein
verarbeiten lassen, müssen in Anlehnung an die Ziele dieses
Programmes ein verdoppeltes NutzungsentgeltNutzungsentgeld gemäß Ziffer
4.3.6 entrichten.
4.3.4
Kontrollen
Die
Betriebe haben ein Betriebstagebuch mit Aufzeichnungen u.a. über
Fangmengen, Fangzeiten, Positionen sowie Angaben über Qualität
und Verbleib der Ware nach Maßgabe durch die obere Fischereibehörde
zu führen. Zur Überwachung der fischereilichen Aktivität
der Betriebe wird ein "DGPS (Satellitengestütztes Globales Positionierungs
System mit Differentialkorrektur zur Erlangung hoher räumlicher
Genauigkeit) Blackbox"-System oder ein technisch mindestens
gleichwertiges System eingerichteteingerichet: Alle Muschelkutter
werden mit einem elektronischen "Fahrtenschreiber" (Blackbox) an
Bord ausgerüstet. Auf diese Geräte haben die Betriebe keinen
Zugriff. Bei der oberen Fischereibehörde wird die dazu gehörende
Anlage zur Auswertung der Daten eingerichtet und betrieben. Die technischen
Einzelheiten (gespeicherte Parameter, Abtastrate und Datenübergabe)
werden von der oberen Fischereibehörde festgelegt. Die Kosten
für die technische Realisierung und Unterhaltung des Blackbox-Systems
tragen die jeweiligen Lizenzinhaber. Alle Aktivitäten der Trogmuschelfischerei
sind durch Abgleich der Aufzeichnungen im Betriebstagebuch mit den
Aufzeichnungen der "Blackbox" zu überwachen. Der Fischereiverwaltung
ist zu jeder Zeit der Zugang zu den Muschelbetrieben und seinen Einrichtungen
zu ermöglichen, ihr oder ihren Beauftragten die Teilnahme an
Fahrten zu gestatten und Einsicht in alle mit dem Betrieb zusammenhängenden
Aufzeichnungen und Informationen zu gewähren. Jede Fangfahrt
ist der zuständigen Außenstelle der oberen Fischereibehörde
bis mindestens 12 Stunden vor der Ausfahrt, jede Anlandung mindestens
6 Stunden vor der Ankunft im Anlandehafen fernmündlich oder
per Telefax anzuzeigen.
4.3.5
Laufzeiten
Die
bestehenden Erlaubnisse zur Trogmuschelfischerei gelten unverändert
bis zum 31.12.2000. Die sechs Erlaubnisse für Trogmuschelfischerei
im Walschutzgebiet werden zunächst vom 1.1.2001 bis 31.12.2003
ausgegeben. Sollten die wissenschaftlichen Untersuchungen gemäß Ziffer
4.3.2.3 die Naturverträglichkeit dieser Fischereiform bestätigen,
so werden die Erlaubnisse vom 1.1.2004 bis 31.12.2006, vom 1.1.2007
bis 31.12.2011 und vom 1.1.2012 bis 31.12.2016 ausgegeben. Das Land
Schleswig-Holstein behält sich auch weiterhin vor, jeweils zu
den genannten Verlängerungsstichtagen Veränderungen dieses
Programmes und der auf dieser Basis erteilten Erlaubnisse vorzunehmen,
die aufgrund zwischenzeitlicher wissenschaftlicher Ergebnisse des
begleitenden Monitoringprogrammes (Ziffer 4.3.8) erforderlich geworden
sind.
4.3.6
Kosten
Die
Betriebe der Trogmuschelfischerei zahlen für jeweils eine Erlaubnis
nach § 40 Abs. 1 LFischG und für die damit verbundenen öffentlich-rechtlichen
Verpflichtungen über die Laufzeit dieses Programms einen jährlichen
Betrag. Der jährliche Betrag von bis zu 80.000.- DM pro Fanggerät
wird bis zum 31.12.2003 festgeschrieben. Der jährliche Betrag
pro Fangerät teilt sich wie folgt auf: 500,-- DM pro Jahr für
den Verwaltungsaufwand, fällig zum 01. Februar eines jeden Jahres.
Erhöhung ab 2007 auf 300,-- Euro, ab 2012 auf 330,-- Euro. Die
Betriebe zahlen als Anrechnung für den wirtschaftlichen Vorteil
bei tatsächlicher Ausübung der Fischerei in dem jeweiligen
Jahr, fällig zum 01. November eines jeden Jahres: 10.000,--DM
für den ersten Fangtag, weitere DM 1.000,-- für jeden weiteren
angefangenen Fangtag bis zum Höchstbetrag von 40.000,--DM jährlich.
Betriebe, die ihren Fang nicht ausschließlich in Schleswig-Holstein
verarbeiten lassen, zahlen bei tatsächlicher Ausübung der
Fischerei den jeweils zweifachen Betrag, fällig zum 01. November
eines jeden Jahres.Erhöhung analog Ziff.4.1.9 ab 2007 auf maximal
24.000,--/48.000,-- Euro, ab 2012 auf maximal 27.000,--/54.000,--
Euro Der Zahlungen sind anteilig für folgende Zwecke zu verwenden:
50 % für Verwaltungs- und Managementaufgaben und 50 % DM für
Monitoringaufgaben.
4.3.7
Suchfahrten
Insbesondere
nach kalten Wintern kann es erforderlich werden, dassdaß die
Betriebe Suchfahrten im Walschutzgebiet durchführen müssen,
um so eine Entscheidungsgrundlage für oder gegen die Aufnahme
regulärer fischereilicher Tätigkeit zu haben. Diese Suchfahrten
gelten nicht als tatsächliche Ausübung der Fischerei im
Sinne von Ziffer 4.3.6. Suchfahrten sind bis spätestens 2 Wochen
vor Beginn unter Benennung des dafür vorgesehenen Fahrzeuges
der oberen Fischereibehörde anzuzeigen und müssen von dieser
genehmigt werden. Die Suchfahrten müssen von einem Hafen der
schleswig-holsteinischen Westküste angetreten und auch in einem
solchen beendet werden. Das Einlaufen ist fernmündlich oder
per Telefax bis spätestens 6 Stunden vor Einlaufen der zuständigen
Außenstelle der oberen Fischereibehörde anzuzeigen. Mitarbeitern
der oberen Fischereibehörde sowie von ihr beauftragten Personen
mussmuß die unentgeltlicheunentgeldliche Teilnahme an den Suchfahrten
gestattet werden.
4.3.8
Monitoring und Forschung
Das
Monitoring umfasst die Abschätzung von Lage, Art und Umfang
der Seevogelbestände im Walschutzgebiet in zweimonatigen Abständen
durch die obere Naturschutzbehörde sowie die exemplarische Bestimmung
der Fangzusammensetzung im Herbst eines jeden Jahres durch die obere
Fischereibehörde. An Forschungsarbeiten ist über das oben
(Ziffer 4.3.2.3) erwähnte hinaus gemäß Ziffer 54
der Leeuwarden Erklärung ein mehrjähriges multinationales
Forschungsprojekt in Vorbereitung, dessen Beginn jedoch nach mehrfacher
Ablehnung durch die Gremien der EU ungewiss ist Bis zum Ende der
Forschungsprojekte wird ein durch folgende Koordinaten (Bezugsdatum
WGS 84) begrenztes, ca. 225 ha großes Gebiet als Referenzgebiet
für Forschungsarbeiten eingerichtet, in dem die Trogmuschelfischerei
grundsätzlich nicht zulässig ist: 54°40,30'N; 08°09,00'O
54°40,30'N; 08°10,45'O 54°39,50'N; 08°10,45'O 54°39,50'N; 08°09,00'O
Die obere Fischereibehörde kann zur Unterstützung der Forschungsarbeiten
in Teilen dieses Gebietes zeitweise Fischerei zulassen. Die Betriebe
der Trogmuschelfischerei unterstützen die Forschungsarbeiten
im Rahmen ihrer betrieblichen Möglichkeiten. Die Erlaubnisinhaber
verpflichten sich, für die Dauer der Forschungsarbeiten ihre
Fahrzeuge im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten für
Forschungsarbeiten zur Verfügung zu stellen, jedoch nicht häufiger
als an fünf Tagen pro Jahr und Betrieb.
4.3.9 Öffentlichkeitsarbeit
Die
Betriebe der Trogmuschelfischerei beteiligen sich an der jährlichen
Informationsveranstaltung von Miesmuschelkulturwirtschaft, Austernkulturwirtschaft,
oberer Fischereibehörde und oberer Naturschutzbehörde nach
Ziffer 4.1.10 und 4.2.8. Kiel, den 28. Juni 2000 von Plüskow
[nach
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