Royal Frysk betreibt den Muschelfang
streng nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Nachfolgend finden Sie die vom zuständigen Ministerium
herausgegebenen Verordnungen:

Ministerium
für ländliche Räume, Landesplanung, Landwirtschaft und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein

Düsternbrooker Weg 104 · 24105 Kiel
Telefon (0431) 988-0 · Telefax (0431) 988-5010

 

Die Änderungen gegenüber der Version v. 19.04.2000 ergeben sich aus der Verständigung zwischen V St und VIII St am 20.4.2000 Programm zur Bewirtschaftung der Muschelressourcen im Nationalpark »Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer« gemäß § 40 Landesfischereigesetz (LFischG) vom 28.06.2000


[1. Ziel] · [2. Rechtlicher Rahmen] · [3. Zuständigkeiten]

[4. Eckpunkte der Muschelwirtschaft im Nationalpark]


1. Ziel

Erklärtes Ziel der Landesregierung ist es, dass die Muschelressourcennutzung nachhaltig und naturschonend erfolgt. Verbunden damit wird das Ziel, die mit dem Fang, der Kultivierung sowie Weiterverarbeitung der Muscheln mögliche Wertschöpfung verantwortungsbewusst zu verwirklichen. Besonderes Interesse hat das Land dabei daran, dass Wertschöpfung auch bei der Weiterverarbeitung vor Ort stattfindet und dauerhaft positive Arbeitsmarkteffekte besitzt. Aus diesem Grunde wurde der Bau von Verarbeitungsanlagen vor Ort mit Fördermitteln unterstützt. Auch in Zukunft wird die Landesregierung – unter Berücksichtigung des besonderen Naturwertes des Nationalparks – sich intensiv bemühen, den Bestand an Arbeitsplätzen in der Muschelverarbeitung zu sichern und zu erweitern. Die Muschelfischerei und die Muschelkulturwirtschaft sind insbesondere an den Vorgaben des Nationalparkgesetzes auszurichten. Durch die Berücksichtigung der Ergebnisse der Ökosystemforschung, der Fischereibiologie sowie des fortlaufenden Muschelmonitorings soll die Nutzung der Muscheln im Sinne des UN-Übereinkommens über die biologische Vielfalt (Rio-Abkommen 1992) nachhaltig und das Ökosystem schonend organisiert sein. Im Nationalpark ist innerhalb der »Drei Seemeilen Zone« die muschelwirtschaftliche Nutzung anderer Arten als der Miesmuschel (Mytilus edulis) und der Austern (Ostrea edulis und Crassostrea gigas) ausgeschlossen. Die Nutzung erfolgt hier ausschließlich als Muschelkulturwirtschaft. Außerhalb der »Drei Seemeilen Zone« (d.h. im Walschutzgebiet) ist gemäß § 6 Abs. 3 Ziffer 2 NPG vom 17.12.1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 518) Wildmuschelfischerei auf andere Arten als Miesmuscheln, Austern, Herzmuscheln (Cerastoderma edule) und Schwertmuscheln (Ensis spec) nicht grundsätzlich zulässig. Ziel der Miesmuschelkulturwirtschaft ist es, die als Miesmuschelkulturbezirke ausgewiesenen Kulturflächen mit Besatzmuscheln zu besetzen, die Miesmuscheln zu konsumreifen Speisemuscheln heranwachsen zu lassen und sie dann zu ernten. Die Konsumreife ist in der Regel erreicht bei einer Schalenlänge von 4 cm und mehr. Die Austernkulturwirtschaft erfolgt in Aquakulturanlagen. Ziel der Austernkulturwirtschaft ist es, diese Anlagen mit Jungaustern zu besetzen, sie bis zur Marktreife heranwachsen zu lassen und die Austern dann zu vermarkten. Außerhalb der »Drei Seemeilen Grenze« findet in den Jahren, in denen befischbare Bestände vorhanden sind, Wildmuschelfischerei auf die Dickschalige Trogmuschel (Spisula solida) statt. Ziel der Trogmuschelfischerei ist die nachhaltige Nutzung der Trogmuschelbestände.

 

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2. Rechtlicher Rahmen

 

2.1 Definitionen

Alle in diesem Abschnitt definierten Formen der Aneignung, Wiederausbringung und Kultivierung von Muscheln sind als Muschelfischerei im Sinne von §§ 40 und 41 LFischG aufzufassen. Muschelfischerei im engeren Sinne dieses Programmes ist die erwerbsmäßige Aneignung von wildlebenden Muscheln. Die direkte Anlandung von aufgefischten wildlebenden Muscheln wird als Wildmuschelfischerei bezeichnet. Das Fischen wildlebender Muscheln, die anschließend im Rahmen der Muschelkulturwirtschaft in den schleswig-holsteinischen Küstengewässern zum Besatz der Muschelkulturen verwendet werden, wird als Besatzmuschelfischerei bezeichnet. Besatzmuscheln, die auf Muschelkulturbezirken oder sonstigen Muschelkulturanlagen ausgebracht worden sind, verbleiben im Eigentum des jeweiligen Nutzungsberechtigten. Muschelkulturwirtschaft im Sinne dieses Programmes beinhaltet den Besatz von Muschelkulturbezirken sowie sonstiger Muschelkulturanlagen durch natürlichen Ansatz sowie mit aus künstlicher Zucht gewonnenen Muscheln (Saatmuscheln) oder von natürlichen Beständen aufgefischten Muscheln (Besatzmuscheln) sowie deren spätere Anlandung (Kulturmuschelfischerei). Zur Muschelkulturwirtschaft, und damit nicht zur Muschelfischerei, gehört auch die Saatmuschelgewinnung. Damit ist die Gewinnung von Muscheln, die sich an künstlich ausgebrachten Substraten innerhalb von Muschelkulturbezirken oder sonstiger Muschelkulturanlagen angesiedelt haben und als Saatmuscheln bezeichnet werden, gemeint.

 

2.2 Gesetze und Verordnungen

Die gesetzlichen Grundlagen der schleswig-holsteinischen Muschelfischerei und Muschelkulturwirtschaft (»Muschelwirtschaft«) im Nationalpark bilden folgende Gesetze und dazugehörige Verordnungen: Die gesetzlichen Grundlagen der schleswig-holsteinischen Muschelfischerei und Muschelkulturwirtschaft (»Muschelwirtschaft«) im Nationalpark bilden folgende Gesetze und dazugehörige Verordnungen: das Landesfischereigesetz vom 10.02.1996 (Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein, S. 211), die Schleswig-Holsteinische Küstenfischereiordnung vom 23.06.1999 (GVOBl. Schl. H. S. 206), das Bundeswasserstraßengesetz vom 02.04.1968 (BGBl. Teil II, S.173), in der Fassung vom 04.11.1998 (BGBl. Teil I, S.3294) , das Bundesnaturschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.09.1998 (BGBl. Teil I S. 2994) das Landesnaturschutzgesetz vom 16.07.1993 (GVOBl. Schl.-H. S.215), zuletzt geändert durch die Landesverordnung vom 16.06.1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 210) und das Nationalparkgesetz vom 22.07.1985 (GVOBl. Schl.-H. S.202), in der Fassung vom 17.12.1999 (GVOBl. Schl.-H. S.518). 2.3 Nutzung des Muschelfischereirechts des Landes durch Dritte Die Muscheln unterliegen nicht – wie z.B. die Fische und Garnelen – dem freien Fischfang. In § 1 Abs.3 Bundeswasserstraßengesetz überlässt der Bund den Küstenländern das alleinige Recht zur Nutzung der Muscheln in den Küstengewässern. Das Land Schleswig-Holstein nutzt das ihm zustehende Muschelfischereirecht durch die Vergabe öffentlich-rechtlicher Erlaubnisse an Betriebe oder Organisationen der Muschelwirtschaft. Erlaubnisinhaber müssen Mitglieder in der Erzeugerorganisation der schleswig-holsteinischen Muschelfischer sein. Der Firmensitz muss innerhalb der Kreise Nordfriesland und Dithmarschen liegen. Alle zum Muschelfang oder zur Muschelkulturwirtschaft eingesetzten Fahrzeuge müssen unter deutscher Flagge fahren; ihr Heimathafen soll in Schleswig-Holstein sein.

 

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3. Zuständigkeiten

Zuständig für dieses Programm ist die Ministerin für ländliche Räume, Landesplanung, Landwirtschaft und Tourismus (oberste Fischereibehörde). Da die in diesem Programm geregelte Muschelwirtschaft im Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer stattfindet, wird das Programm im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde erstellt. Die Umsetzung und Überwachung führt die obere Fischereibehörde durch (§ 40 Abs.3 LFischG). Nutzungserlaubnisse für die Muschelfischerei erteilt die oberste Fischereibehörde im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde (§ 40 Abs.1 LFischG). Muschelkulturbezirke weist die oberste Fischereibehörde im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde aus. Genehmigungen zur Nutzung von Muschelkulturbezirken erteilt die oberste Fischereibehörde (§ 41 Abs.1 und 2 LFischG). Für die Saatmuschelgewinnung ist eine Genehmigung der obersten Fischereibehörde im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde erforderlich (§§ 40, 41 LFischG). Beim Management und Monitoring arbeiten die obere Fischereibehörde und das Landesamt für den Nationalpark (obere Naturschutzbehörde) eng zusammen. Das Management (Lenkung und Überwachung) der Muschelwirtschaft erfolgt nach § 40 Abs.3 LFischG durch die obere Fischereibehörde. Bei der oberen Fischereibehörde ist zur Lenkung und Überwachung der Muschelfischerei ein Sachgebiet Muschelmanagement eingerichtet. Das Monitoring (Dauerbeobachtung) der Wildmuschelbestände erfolgt federführend durch die obere Naturschutzbehörde aus den Mitteln gemäß Punkt 4.1.9, 4.2.7 und 4.3.6 durch das Sachgebiet Monitoring.

 

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4. Eckpunkte der Muschelwirtschaft im Nationalpark

 

4. 1 Eckpunkte der Miesmuschelkulturwirtschaft im Nationalpark

 

4.1.1 Rahmenabkommen

Es wird ein öffentlich-rechtliches Rahmenabkommen zwischen der Miesmuschelkulturwirtschaft und dem Ministerium für ländliche Räume abgeschlossen, das diese Eckpunkte und dieses Programm verbindlich bis zum 31.12.2016 festschreibt. Auf den § 127 LVwG i. d. F. d. Bk. vom 2.6.1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534) wird besonders hingewiesen. Die obere Fischereibehörde und die obere Naturschutzbehörde fertigen alle 5 Jahre, erstmals zum 31.12.2001, einen gemeinsamen Bericht über die Ergebnisse des Muschelmonitorings und zum Muschelmanagement an. Diese Eckpunkte können zwischen den Vertragsparteien dann modifiziert werden, wenn die Ergebnisse zeigen, dass dies erforderlich ist. Diese Eckpunkte können zwischen den Vertragspartnern dann modifiziert werden, wenn die Ergebnisse zeigen, dass dies erforderlich ist.

 

4.1.2 Besatzmuschelfischerei

Zur Ausübung der Miesmuschelkulturwirtschaft (Muschelfischerei und Muschelzucht im Sinne von § 40 Abs. 1 LFischG) ist es erforderlich, Miesmuscheln von natürlichen Standorten (Wildmuscheln) aufzufischen (Besatzmuschelfischerei) und diese Besatzmuscheln auf die Miesmuschelkulturflächen auszubringen. Die Besatzmuschelfischerei erfolgt ausschließlich zum Besatz der im schleswig-holsteinischen Wattenmeer ausgewiesenen Miesmuschelkulturbezirke. Jegliches Verbringen von Besatzmuscheln an andere Orte ist nicht gestattet. Die Erlaubnis zur Ausübung der Besatzmuschelfischerei (Fischerei auf Miesmuscheln gemäß § 40 Abs. 1 LFischG) wird nur für den sublitoralen Bereich, definiert als Fläche unterhalb Seekartennull (Mittleres Spring-Niedrigwasser, MSpNW) in den jeweils gültigen amtlichen Seekarten, außerhalb der Zone 1 gemäß § 4 Nationalparkgesetz vom 22.07.1985 (GVOBl. Schl.-H. S.202) in der Fassung vom 17.12.1999 (GVOBl. Schl.-H. S.518) erteilt. Innerhalb des Sublitorals der Zone 1 gilt die Erlaubnis grundsätzlich nur in folgenden vier Teilbereichen: Die Positionsangaben erfolgen auf Basis des Kartendatums WGS 84. Zone 1- Gebiet unmittelbar nördlich des Hindenburgdammes: Nördlich einer Linie, die durch die Positionen 54°55,24'N; 8°33,25'O und 54°57,66'N ; 8°27,42'O gebildet wird, ist die Besatzmuschelfischerei zulässig. Zone 1-Gebiet unmittelbar südlich der Hallig Südfall: Nördlich einer Linie, die durch die Positionen 54°26,36'N; 8°44,89'O und 54°26,36'N; 8°37,03'O gebildet wird, ist die Besatzmuschelfischerei zulässig. Zone 1-Gebiet im Eingangsbereich des Rummelloch-Ost: Östlich eines Linienzuges auf dem Längengrad 8°44,42'O, und zwar zwischen den Schnittpunkten mit der bisherigen Zone 1-Grenze im Süden und dem Breitengrad 54°33,36'N im Norden sowie südlich / südwestlich eines Linienzuges zunächst auf dem Breitengrad 54°33, 36'N zwischen dem letztgenannten Schnittpunkt und dem Schnittpunkt mit dem Längengrad 8°45,22'O, von dort bis zum Schnittpunkt mit der Süd-West-Spitze (MSpTNW-Linie) der Plate östlich der Beensley, und ab dort südöstlich eines nördlich verlaufenden Linienzuges auf der Ostgrenze (MSpTNW-Linie) der vorgenannten Plate bis zum Schnittpunkt mit der bisherigen Zone 1-Grenze ist die Besatzmuschelfischerei zulässig. Zone 1-Gebiet unmittelbar südwestlich von Langeneß: Hier ist die Besatzmuschelfischerei zulässig. Erlaubnisse zur Besatzmuschelfischerei im Eulitoral des Wattenmeeres, definiert als Fläche oberhalb Seekartennull (Mittleres Spring-Niedrigwasser, MSpNW) in den jeweils gültigen amtlichen Seekarten, werden nicht erteilt.

 

4.1.3 Schonzeit

In der Zeit vom 15.04. bis 30.6. jeden Jahres ist die Anlandung von Miesmuscheln untersagt. Es gilt eine Besatzmuschelschonzeit vom 01.05. bis zum 30.06. jeden Jahres. Unberührt davon bleibt die Arbeit auf den Kulturen und die Umlagerung zwischen den Kulturen im schleswig-holsteinischen Wattenmeer.

 

4.1.4 Anlandungen

Es dürfen nur konsumreife Miesmuscheln von Miesmuschelkulturbezirken angelandet werden. Die Anlandung von Wildmiesmuscheln ist nicht gestattet.

 

4.1.5 Größe der Kulturflächen

Die Miesmuschelkulturflächen werden bis zum 31.12.1999 auf 2400 ha, bis zum 31.12.2002 auf 2200 ha und bis zum 31.12.2006 auf 2000 ha reduziert.

 

4.1.6 Verweildauer

Um eine ordnungsgemäße Miesmuschelkulturwirtschaft im Sinne von Punkt 1 sicherzustellen, dürfen Miesmuscheln, die vom 01.12. eines Jahres bis zum 30.04. des Folgejahres von natürlichen Standorten auf die Kulturen verbracht wurden, frühestens ab 01.07. des nächsten Folgejahres, und Miesmuscheln, die vom 01.07. bis zum 30.11. eines Jahres von natürlichen Standorten auf die Kulturen verbracht wurden, frühestens ab 01.10. des Folgejahres angelandet werden. Das Verbringen von Miesmuscheln vor Ablauf der Verweildauer an Orte außerhalb des schleswig-holsteinischen Wattenmeeres ist untersagt.

 

4.1.7 Kontrollen.

Die Betriebe haben ein Betriebstagebuch mit Aufzeichnungen u.a. über Fangmengen, Fangzeiten, Positionen sowie Angaben über Qualität und Verbleib der Ware nach Maßgabe durch die obere Fischereibehörde zu führen und zu belegen. Zur Überwachung der fischereilichen Aktivität der Betriebe wird ein "DGPS (Satellitengestütztes Globales Positionierungs System mit Differentialkorrektur zur Erlangung hoher räumlicher Genauigkeit) – Blackbox"-System oder ein technisch mindestens gleichwertiges System eingerichtet: Alle Muschelkutter werden mit einem elektronischen "Fahrtenschreiber" (Blackbox) an Bord ausgerüstet. Auf diese Geräte haben die Betriebe keinen Zugriff. Bei der oberen Fischereibehörde wird die dazugehörige Anlage zur Auswertung der Daten eingerichtet und betrieben. Die technischen Einzelheiten (gespeicherte Parameter, Abtastrate und Datenübergabe) werden von der oberen Fischereibehörde festgelegt. Die Kosten für die technische Realisierung und Unterhaltung des Blackbox-Systems trägt die Erzeugerorganisation. Schwerpunkt der Kontrollen werden die Überwachung der Einhaltung der Verweildauer und die Besatzmuschelgewinnung sein. Alle Aktivitäten der Muschelfischer sind durch Abgleich der Aufzeichnungen im Betriebstagebuch mit den Aufzeichnungen der "Blackbox" sowie den aktiven Kontrollen auf den Fangplätzen und Muschelkulturen zu überwachen. Der Fischereiverwaltung ist zu jeder Zeit der Zugang zu den Muschelbetrieben und seinen Einrichtungen zu ermöglichen, die Teilnahme an Fahrten zu gestatten und Einsicht in alle mit dem Betrieb zusammenhängenden Aufzeichnungen und Informationen zu gewähren.

 

4.1.8 Anzahl und Laufzeit der Lizenzen

Die Zahl der Erlaubnisse für die Miesmuschelkulturwirtschaft im Wattenmeer wird auf acht begrenzt. Diese Erlaubnisse werden vom 1.1.1997 bis 31.12.1999, vom 1.1.2000 bis 31.12.2002, vom 1.1.2003 bis 31.12.2006, vom 1.1.2007 bis 31.12.2011 und vom 1.1.2012 bis 31.12.2016 ausgegeben. Die nach § 41 Abs. 2 Satz 1 LFischG zur Nutzung von Muschelkulturbezirken notwendigen Genehmigungen der obersten Fischereibehörde werden entsprechend erteilt.

 

4.1.9 Kosten

Die Betriebe der Miesmuschelkulturwirtschaft zahlen für die Erlaubnis nach § 40 Abs. 1 LFischG und die Genehmigung nach § 41 Abs. 2 LFischG sowie für die damit verbundenen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen über die Laufzeit dieses Vertrages einen jährlichen Betrag. Der jährliche Betrag in Höhe von 460.000,-- DM war bis zum 31.12.1999 festgeschrieben. Nach diesem Termin ist nach dem Vertrag aus 1997 eine Anpassung möglich, die bis zum 31.12.2006 jedoch nicht über die Änderung des Lebenshaltungskostenindexes hinausgehen darf. Zum 1.1.2000 erhöht sich der Betrag bei Berücksichtigung des gestiegenen Lebenshaltungskostenindex auf gerundet 480.000,-- DM. Nach dem 31.12.2006 erhöht sich der Betrag zum 1.1.2007 auf 280.000,-- Euro zum 1.1.2012 auf 320.000,-- Euro Der Betrag ist für folgende Zwecke zu verwenden: 40.000 DM für Verwaltungsaufgaben, 180.000 DM für Managementaufgaben und 240.000 DM für Monitoringaufgaben. Der Betrag der jährlichen Erhöhung ist anteilig für Management- und Monitoringaufgaben zu verwenden. Die Betriebe der Miesmuschelkulturwirtschaft bestimmen, dass die Erzeugerorganisation die Bescheide über die jährlich fälligen Gesamtbeträge erhalten und den jeweils fälligen Betrag an das Land auskehren soll.

 

4.1.10 Öffentlichkeitsarbeit

Die obere Fischereibehörde, die obere Naturschutzbehörde sowie die Erzeugergemeinschaft der Muschelfischer unterrichten zu Beginn der Muschelsaison die Öffentlichkeit über die Situation der Miesmuschelbestände und der Muschelfischerei im Nationalpark Schleswig-holsteinisches Wattenmeer.

 

4.1.11 Vergrämung von Seevögeln

Im Nationalpark ist es nicht erlaubt, gezielt Meeresenten und andere Seevögel von den Muschelkulturen zu vergrämen, insbesondere durch Schallapparate, starke Lichtquellen, den Einsatz von Motorbooten oder die gezielte Verlärmung.

 

4.1.12 Beteiligung der Betriebe am Management

Die Muschelbetriebe stellen ihre Fahrzeuge für notwendige Fahrten im Rahmen dieses Programms unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse zur Verfügung, solange die Fischereiverwaltung über kein für alle Arbeiten geeignetes Schiff verfügt.

 

4.2 Eckpunkte der Austernwirtschaft im Nationalpark

Nach dem Zusammenbruch der heimischen Austernbestände (Ostrea edulis) 1921/22 hat es in schleswig-holsteinischen Küstengewässern keine nennenswerte Austernfischerei oder Austernzucht mehr gegeben. Seit einigen Jahren werden in Aquakulturen Austern der Art Crassostrea gigas gezüchtet.

 

4.2.1 Rahmenabkommen

Es wird ein öffentlich rechtliches Rahmenabkommen zwischen der Austernkulturwirtschaft und dem Ministerium für ländliche Räume abgeschlossen, das diese Eckpunkte und dieses Programm verbindlich bis zum 31.12.2016 festschreibt.

 

4.2.2 Besatzaustern

Zum Besatz der Aquakulturen dürfen nur Austern der Arten Crassostrea gigas und Ostrea edulis verwendet werden. Stammen diese Austern aus Gewässern außerhalb der schleswig-holsteinischen Küstengewässer, so mussmuß durch geeignete Maßnahmen nach aktuellem technischen und wissenschaftlichen Stand sichergestellt sein, dass keine Fremdarten sowie Krankheiten oder Parasiten im Wattenmeer freigesetzt werden können. Für alle von außerhalb der schleswig-holsteinischen Küstengewässer importierten Besatzaustern muss der oberen Fischereibehörde vor dem Einbringen in die Küstengewässer eine Bescheinigung über die pathologische und parasitologische Unbedenklichkeit der im Ursprungsland zuständigen Kontrollinstanz vorliegen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen erteilt die obere Fischereibehörde nach § 40 Abs. 5 LFischG die erforderliche Genehmigung. Da Crassostrea gigas inzwischen im schleswig-holsteinischen Wattenmeer heimisch geworden ist, könnte es zukünftig zu einer Nutzung heimischen Brutfalls zum Besatz von Austernkulturen kommen. Falls dies technisch möglich ist, soll die Gewinnung von Besatzaustern mit Hilfe von Brutsammlern erfolgen. Vorschläge für die Art und Weise der Nutzung heimischen Brutfalls machen die Betreiber. Die Genehmigung erfolgt durch die oberste Fischereibehörde im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde.

 

4.2.3 Anlandungen

Es dürfen nur konsumreife Austern von Austernkulturbezirken verkauft werden. Die Konsumreife ist erreicht, wenn die Austern in der Regel mindestens 50 g Lebendgewicht erreicht haben.

 

4.2.4 Kontrollen

Der Austernkulturbetrieb hat ein Betriebstagebuch mit Aufzeichnungen u.a. über Besatzmengen und -zeiten, Anlandemengen und -zeiten, sowie Angaben über Qualität der Ware nach Maßgabe durch die obere Fischereibehörde zu führen. Insbesondere ist die pathologische und parasitologische Unbedenklichkeit der eingesetzten Besatzaustern lückenlos zu belegen. Der Fischereiverwaltung ist zu jeder Zeit der Zugang zu den Aquakulturen und seinen betrieblichen Einrichtungen zu ermöglichen. Der Betreiber hat der Fischereiverwaltung alle mit dem Betrieb zusammenhängenden Aufzeichnungen und Informationen vorzulegen.

 

4.2.5 Flächenbedarf

Die für die Aquakulturanlagen der Austernkulturwirtschaft zu Verfügung stehende Wattfläche beträgt 30 ha.

 

4.2.6 Laufzeiten

Die Erlaubnisse für die Austernkulturwirtschaft im Wattenmeer werden vom 1.1.1997 bis 31.12.1999, vom 1.1.2000 bis 31.12.2002, vom 1.1.2003 bis 31.12.2006, vom 1.1.2007 bis 31.12.2011 und vom 1.1.2012 bis 31.12.2016 ausgegeben. Alle zur Nutzung dieser Aquakulturen notwendigen Genehmigungen werden entsprechend erteilt. 4.2.7 Kosten Der Betrieb der Austernkulturwirtschaft zahlt für die Erlaubnis nach § 40 Abs. 1 LFischG und für die damit verbundenen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen über die Laufzeit dieses Vertrages einen jährlichen Betrag. Der jährliche Betrag in Höhe von 6000,-- DM war bis zum 31.12.1999 festgeschrieben. Nach diesem Termin ist eine Anpassung möglich, die bis zum 31.12.2006 jedoch nicht über die Änderung des Lebenshaltungskostenindexes hinausgehen darf. Analog Ziff.4.1.9: ab 2000 6.300,-- DM, ab 2007 3.700,-- Euro, ab 2012 4.200,-- Euro Der Betrag ist für folgende Zwecke zu verwenden: 500.-- DM für Verwaltungsaufgaben, 700.-- DM für Managementaufgaben und 4.800.-- DM für Monitoringaufgaben. Der Betrag der jährlichen Erhöhung ist anteilig für Management- und Monitoringaufgaben zu verwenden. Der Betrieb der Austernkulturwirtschaft bestimmt, dassdaß die Erzeugerorganisation die Bescheide über die jährlich fälligen Gesamtbeträge erhalten und den jeweils fälligen Betrag an das Land auskehren soll. 4.2.8 Öffentlichkeitsarbeit Die Austernkulturwirtschaft beteiligt sich an der jährlichen Informationsveranstaltung von Miesmuschelkulturwirtschaft, oberer Fischereibehörde und oberer Naturschutzbehörde nach Punkt 4.1.10.

 

4.3 Eckpunkte der Trogmuschelfischerei (Dickschalige Trogmuschel, Spisula solida) im Nationalpark

 

4.3.1 Rahmenabkommen

Es wird ein öffentlich-rechtliches Rahmenabkommen zwischen den Betrieben der Trogmuschelfischerei und dem Ministerium für ländliche Räume abgeschlossen, das diese Eckpunkte und dieses Programm verbindlich bis zum 31.12.2016 festschreibt.

 

4.3.2 Trogmuschelfischerei

 

4.3.2.1 Biologische Rahmenbedingungen

Die Deutsche Bucht ist ein außerordentlich dynamischer und offener Lebensraum. Dies gilt insbesondere für die Besiedlung mit Muscheln. Der wesentliche Grund für diese Dynamik ist im Zusammenspiel von Meeresströmung und Schwankung der Minimumtemperatur des bodennahen Wasserkörpers zu sehen. Die Meeresströmung ist in der Deutschen Bucht prinzipiell nordwärts gerichtet. Der davon transportierte Wasserkörper entstammt entweder aus dem Bereich der westlichen Nordsee oder aber aus dem Bereich südlich des Ärmelkanals. Mit der Meeresströmung werden daher Larven von Muschelarten in unser Gebiet eingetragen, die prinzipiell einer mal mehr und mal weniger milderen Klimazone entstammen. Diese Larven siedeln sich an und unterliegen dann aber den hiesigen Minimaltemperaturen, die im Verlauf strenger Winter wesentlich niedriger sind als in den Herkunftsgebieten der Muschellarven. Dadurch sterben im Verlauf von strengen Wintern ganze Muschelbestände in der Deutschen Bucht ab. Ein weiterer Grund für die Veränderlichkeit der Muschelbesiedlung der Deutschen Bucht ist im permanenten Eintrag von Muschellarven aus fernen Meeresgebieten durch das Ballastwasser des transozeanischen Schiffsverkehrs zu sehen. Seit 1992 gibt es außerhalb der »Drei Seemeilen Zone« des heutigen Nationalparks, im Walschutzgebiet, eine Fischerei auf die Dickschalige Trogmuschel (Spisula solida).

4.3.2.2 Grundsätze für die Erteilung von Erlaubnissen zur Trogmuschelfischerei

Für die Trogmuschelfischerei ist nach § 40 LFischG eine eigene Nutzungserlaubnis der obersten Fischereibehörde erforderlich. Die oberste Naturschutzbehörde erteilt ihr Einvernehmen zu den Erlaubnissen der obersten Fischereibehörde, es sei denn, Belange des Naturschutzes werden erheblich beeinträchtigt.

4.3.2.3 Überprüfung der Naturverträglichkeit

Nach dem gegenwärtigen Stand des Wissens liegen keine Hinweise darauf vor, dass die Trogmuschelfischerei erhebliche Beeinträchtigungen des Gebiets verursacht. Insbesondere ist sie danach nicht geeignet, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen den Nationalpark als zu erwartendes Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder als Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen (§ 19 a Abs. 2 Nr. 8 und 9 BNatSchG). Eine erhebliche Beeinträchtigung des Nationalparks als zu erwartendes Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung und als europäisches Vogelschutzgebiet ist damit ausgeschlossen. Im Übrigen sind zur weitergehenden Überprüfung der Naturverträglichkeit gemäß Ziffer 4.3.2.3.1 bis 4.3.2.3.6 weitere begleitende Untersuchungen vorgesehen Der Nachweis der Naturverträglichkeit der Fischerei auf die jeweilige Art liegt zunächst bei den Trogmuschelfischereibetrieben auf Grundaufgrund des Verursacherprinzips; diese müssen zur Überprüfung der Naturverträglichkeit insbesondere die in Ziffer 4.3.2.3.1 bis 4.3.2.3.6 beschriebenen Untersuchungen durchführen lassen. Die Beauftragung eines geeigneten Instituts und die exakte Formulierung des Untersuchungsauftrages erfolgt dabei in Abstimmung mit der obersten Naturschutz- und der obersten Fischereibehörde. Der Nachweis der Naturverträglichkeit gilt zukünftig als erbracht, wenn diese weiteren naturwissenschaftlichen Untersuchungen belegen, dass die Trogmuschelfischerei mit den in den Ziffern 4.3.2.3.1 bis 4.3.2.3.5 aufgezählten Prinzipien übereinstimmt. Im Konfliktfalle bedarf es dann des Beweises der eindeutig vorrangigen Naturschutzbelange durch die oberste Naturschutzbehörde.

4.3.2.3.1 Vermeidung von Überfischung

Bei vielen Muschelarten sind die Individuen relativ kurzlebig, schnellwachsend, erreichen bereits in den ersten Lebensjahren die Geschlechtsreife und haben durch die Produktion von sehr vielen passiv im Wasser treibenden Larven ein hohes Fortpflanzungspotential. Durch die mehrwöchige bis mehrmonatige Phase, in der die Larven passiv von den Meeresströmungen verdriftet werden, stellt der lokale Bestand zumindest im Bereich der südöstlichen Nordsee nicht die Quelle der lokalen Ansiedlung von Jungtieren dar. Auf GrundAufgrund der Unabhängigkeit der Nachwuchsrate von der Größe des Elternbestandes bei diesen Muschelarten ist keine negative Beeinflussung der Nachwuchsrate durch die Fischerei und damit auch keine Überfischung zu erwarten. Bei anderen Arten sind die Individuen langlebig, langsamwachsend und erreichen erst nach mehreren Lebensjahren die Geschlechtsreife. Zudem gibt es bei manchen Arten nicht oder nur geringfügig von der Meeresströmung verdriftete Fortpflanzungsstadien. Daher sind Arten, die erst im Alter von 3 Jahren und mehr die Geschlechtsreife erreichen, sowie Arten, die über ein geringes Fortpflanzungspotential verfügen, von der Muschelfischerei ausgeschlossen. Es ist daher zu klären, ob die Dickschalige Trogmuschel zu den o.g. Arten zu zählen ist.

4.3.2.3.2 Begrenzung des Einflusses von Trogmuschelfischerei auf Seevogelbestände

Tauchfähige Seevögel haben ein vergleichsweise geringes Fortpflanzungspotential und sind bei ihrer Ernährung in gewissem Maße von Muscheln abhängig. Damit hat eine ungeregelte Muschelfischerei das Potential, den Bestand der tauchfähigen Seevögel nachhaltig zu beeinflussen. Um einen nachhaltigen EinflussEinfluß von Wildmuschelfischerei auf die Bestände der tauchfähigen Seevögel auszuschließen, ist es erforderlich, dassdaß nur die Muscheln bzw. die Größenklassen der Muscheln angelandet werden dürfen, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen keinen wesentlichen Anteil an der Nahrungsgrundlage der tauchfähigen Seevögel darstellen. Z. Zt. beträgt das Mindestmaß für Dickschalige Trogmuscheln nach Küstenfischereiordnung 30 mm. Da tauchfähige Seevögel keine Nahrungsspezialisten sind, sondern bei Muschelmangel, z.B. in der Folge strenger Winter, in der Lage sind, sich von anderen Organismen zu ernähren, dürfen die Größenklassen der Muscheln, die von der Fischerei genutzt werden, nicht mehr als 40 % der Seevogelnahrung darstellen. Die Bedeutung der fischereilich genutzten Größenklassen der Muscheln für die Seevogelernährung ist daher naturwissenschaftlich abzuschätzen.

4.3.2.3.3 Schonung untermaßiger Trogmuscheln

Muscheln, die im Boden eingegraben leben, können, wenn sie auf die Oberfläche gelangen, dort nur einen gewissen Zeitraum überleben. Beim Fangvorgang werden die im Boden lebende Trogmuscheln ausgegraben. Bei der Trogmuschelfischerei erfolgt durch technische Sortiereinrichtungen eine Selektion, bei der u.a. die potentiell für die Ernährung der tauchenden Seevögel bedeutsamen Größenklassen aussortiert und wieder ins Meer zurückgegeben werden. Diese Muscheln könnten einer nicht hinnehmbaren Sterblichkeit unterliegen, falls sie prinzipiell nicht in der Lage sind, sich wieder einzugraben. Diese Überlebensfähigkeit der aussortierten untermaßigen Trogmuscheln ist daher durch wissenschaftliche Untersuchungen zu belegen.

4.3.2.3.4 Begrenzung der Einflüsse der Trogmuschelfischerei auf den Meeresboden

Muscheln, die im Boden eingegraben leben, müssen zum Fang ausgegraben werden. Dies erfolgt mit Hilfe spezieller Geräte. Prinzipiell ist dabei eine gewisse Beeinflussung des Meeresbodens durch Aufwirbelung des Sediments nicht vermeidbar. Um die Beeinflussung des Meeresbodens so gering wie möglich zu halten, mussmuß die Trennung von Fang und Sediment weitestgehend am Boden erfolgen. Es ist daher durch wissenschaftliche Untersuchungen zu belegen, dass die Spuren, die das Fangerät im Sediment erzeugt, nach zwei Jahren weder optisch noch durch Side-Scan Sonar Aufnahmen erkennbar sind.

4.3.2.3.5 Vermeidung von überhöhter Beifangsterblichkeit

Bei dem Fang von Trogmuscheln werden unvermeidlich andere Organismen mitgefangen. Dabei kann es zu vermeidbaren Auswirkungen auf andere Tier- und Pflanzenarten als der eigentlichen Zielart kommen. Zur Begrenzung der Beifangsterblichkeit auf das unvermeidbare Maß mussmuß bei den Fang- und Sortiergeräten das Prinzip der besten verfügbaren Technik auf den bestehenden Fahrzeugen verfolgt werden. Der Beifang ist in dem Maße, wie es mit mechanischen Vorrichtungen möglich ist, unverzüglich und lebend wieder ins Meer zurückzuleiten. Es ist durch wissenschaftliche Untersuchungen zu belegen, dass der mechanisch aussortierte Beifang bei der Trogmuschelfischerei mindestens eine ebenso hohe mittlere Überlebensrate aufweist, wie bei anderen, in der wissenschaftlichen Literatur dokumentierten Fischereiformen mit vergleichbaren Fanggeräten. Nach mechanischer Sortierung dürfen im Fang nicht mehr als 15 Gewichtsprozent des Fanggewichtes der Zielart an anderen lebenden Organismen enthalten sein. Dies ist durch wissenschaftliche Untersuchungen zu belegen, und es sind Vorschläge zu erarbeiten, wie dieser Beifanganteil weiter zu verringern ist.

4.3.2.3.6 Ausmaß der zusätzlichen Flächenbelastung

Zusätzlich zu dem in den Ziffern 4.3.2.3.1 bis 4.3.2.3.5 dargestellten Bedarf an wissenschaftlichen Untersuchungen ist eine Plausibilitätsrechnung vorzulegen, aus der hervorgeht, wie groß die von der Trogmuschelfischerei befischte Fläche im Vergleich zu den anderen dort zulässigen Schleppnetzfischereien ist.

 

4.3.2.4 Schonzeiten

Die Trogmuschelfischerei ist in den Zeiträumen, in denen die Muscheln ihre Hauptlaichaktivität zeigen, nicht zulässig. Die Zeiträume der Laichaktivität können von Jahr zu Jahr erheblich differieren. Die Schonzeiten müssen daher dem aktuellen Laichgeschehen angepasstangepaßt werden können. Dies kann durch Ausnahmen von den Regelungen der Küstenfischereiordnung erfolgen. Die Trogmuschelfischerei ist nicht zulässig in den Zeiträumen, in denen mehr als 30 % der Muscheln laichbereite Gonaden, erkennbar an deren deutlicher und vollständiger oranger Färbung, zeigen. Wird bei Anlandekontrollen durch die Fischereiaufsicht festgestellt, dass mehr als 30 % der Muscheln im Fang laichbereit sind, so sind die Muscheln auf dem ursprünglichen Fangplatz wieder auszubringen. 4.3.2.5 Begrenzung des Fischereiaufwandes Die Festsetzung der maximalen Zahl der erteilten Erlaubnisse erfolgt restriktiv auf Basis des Vorsorgeprinzips. Im Walschutzgebiet des Nationalparks werden deshalb für Dickschalige Trogmuscheln maximal Erlaubnisse für insgesamt 6 Fanggeräte von höchstens je 1 m Breite erteilt.

 

4.3.3 Anlandungen

Anlandungen dürfen nur in Dagebüll und Büsum erfolgen. Eine über die Sortierung und Entsandung hinausgehende Verarbeitung an Bord ist nicht zulässig. Die Verarbeitung des Fanges soll in Schleswig-Holstein erfolgen. Betriebe, die Fänge außerhalb von Schleswig-Holstein verarbeiten lassen, müssen in Anlehnung an die Ziele dieses Programmes ein verdoppeltes NutzungsentgeltNutzungsentgeld gemäß Ziffer 4.3.6 entrichten.

 

4.3.4 Kontrollen

Die Betriebe haben ein Betriebstagebuch mit Aufzeichnungen u.a. über Fangmengen, Fangzeiten, Positionen sowie Angaben über Qualität und Verbleib der Ware nach Maßgabe durch die obere Fischereibehörde zu führen. Zur Überwachung der fischereilichen Aktivität der Betriebe wird ein "DGPS (Satellitengestütztes Globales Positionierungs System mit Differentialkorrektur zur Erlangung hoher räumlicher Genauigkeit) – Blackbox"-System oder ein technisch mindestens gleichwertiges System eingerichteteingerichet: Alle Muschelkutter werden mit einem elektronischen "Fahrtenschreiber" (Blackbox) an Bord ausgerüstet. Auf diese Geräte haben die Betriebe keinen Zugriff. Bei der oberen Fischereibehörde wird die dazu gehörende Anlage zur Auswertung der Daten eingerichtet und betrieben. Die technischen Einzelheiten (gespeicherte Parameter, Abtastrate und Datenübergabe) werden von der oberen Fischereibehörde festgelegt. Die Kosten für die technische Realisierung und Unterhaltung des Blackbox-Systems tragen die jeweiligen Lizenzinhaber. Alle Aktivitäten der Trogmuschelfischerei sind durch Abgleich der Aufzeichnungen im Betriebstagebuch mit den Aufzeichnungen der "Blackbox" zu überwachen. Der Fischereiverwaltung ist zu jeder Zeit der Zugang zu den Muschelbetrieben und seinen Einrichtungen zu ermöglichen, ihr oder ihren Beauftragten die Teilnahme an Fahrten zu gestatten und Einsicht in alle mit dem Betrieb zusammenhängenden Aufzeichnungen und Informationen zu gewähren. Jede Fangfahrt ist der zuständigen Außenstelle der oberen Fischereibehörde bis mindestens 12 Stunden vor der Ausfahrt, jede Anlandung mindestens 6 Stunden vor der Ankunft im Anlandehafen fernmündlich oder per Telefax anzuzeigen.

 

4.3.5 Laufzeiten

Die bestehenden Erlaubnisse zur Trogmuschelfischerei gelten unverändert bis zum 31.12.2000. Die sechs Erlaubnisse für Trogmuschelfischerei im Walschutzgebiet werden zunächst vom 1.1.2001 bis 31.12.2003 ausgegeben. Sollten die wissenschaftlichen Untersuchungen gemäß Ziffer 4.3.2.3 die Naturverträglichkeit dieser Fischereiform bestätigen, so werden die Erlaubnisse vom 1.1.2004 bis 31.12.2006, vom 1.1.2007 bis 31.12.2011 und vom 1.1.2012 bis 31.12.2016 ausgegeben. Das Land Schleswig-Holstein behält sich auch weiterhin vor, jeweils zu den genannten Verlängerungsstichtagen Veränderungen dieses Programmes und der auf dieser Basis erteilten Erlaubnisse vorzunehmen, die aufgrund zwischenzeitlicher wissenschaftlicher Ergebnisse des begleitenden Monitoringprogrammes (Ziffer 4.3.8) erforderlich geworden sind.

 

4.3.6 Kosten

Die Betriebe der Trogmuschelfischerei zahlen für jeweils eine Erlaubnis nach § 40 Abs. 1 LFischG und für die damit verbundenen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen über die Laufzeit dieses Programms einen jährlichen Betrag. Der jährliche Betrag von bis zu 80.000.- DM pro Fanggerät wird bis zum 31.12.2003 festgeschrieben. Der jährliche Betrag pro Fangerät teilt sich wie folgt auf: 500,-- DM pro Jahr für den Verwaltungsaufwand, fällig zum 01. Februar eines jeden Jahres. Erhöhung ab 2007 auf 300,-- Euro, ab 2012 auf 330,-- Euro. Die Betriebe zahlen als Anrechnung für den wirtschaftlichen Vorteil bei tatsächlicher Ausübung der Fischerei in dem jeweiligen Jahr, fällig zum 01. November eines jeden Jahres: 10.000,--DM für den ersten Fangtag, weitere DM 1.000,-- für jeden weiteren angefangenen Fangtag bis zum Höchstbetrag von 40.000,--DM jährlich. Betriebe, die ihren Fang nicht ausschließlich in Schleswig-Holstein verarbeiten lassen, zahlen bei tatsächlicher Ausübung der Fischerei den jeweils zweifachen Betrag, fällig zum 01. November eines jeden Jahres. Erhöhung analog Ziff.4.1.9 ab 2007 auf maximal 24.000,--/48.000,-- Euro, ab 2012 auf maximal 27.000,--/54.000,-- Euro Der Zahlungen sind anteilig für folgende Zwecke zu verwenden: 50 % für Verwaltungs- und Managementaufgaben und 50 % DM für Monitoringaufgaben.

 

4.3.7 Suchfahrten

Insbesondere nach kalten Wintern kann es erforderlich werden, dassdaß die Betriebe Suchfahrten im Walschutzgebiet durchführen müssen, um so eine Entscheidungsgrundlage für oder gegen die Aufnahme regulärer fischereilicher Tätigkeit zu haben. Diese Suchfahrten gelten nicht als tatsächliche Ausübung der Fischerei im Sinne von Ziffer 4.3.6. Suchfahrten sind bis spätestens 2 Wochen vor Beginn unter Benennung des dafür vorgesehenen Fahrzeuges der oberen Fischereibehörde anzuzeigen und müssen von dieser genehmigt werden. Die Suchfahrten müssen von einem Hafen der schleswig-holsteinischen Westküste angetreten und auch in einem solchen beendet werden. Das Einlaufen ist fernmündlich oder per Telefax bis spätestens 6 Stunden vor Einlaufen der zuständigen Außenstelle der oberen Fischereibehörde anzuzeigen. Mitarbeitern der oberen Fischereibehörde sowie von ihr beauftragten Personen mussmuß die unentgeltlicheunentgeldliche Teilnahme an den Suchfahrten gestattet werden.

 

4.3.8 Monitoring und Forschung

Das Monitoring umfasst die Abschätzung von Lage, Art und Umfang der Seevogelbestände im Walschutzgebiet in zweimonatigen Abständen durch die obere Naturschutzbehörde sowie die exemplarische Bestimmung der Fangzusammensetzung im Herbst eines jeden Jahres durch die obere Fischereibehörde. An Forschungsarbeiten ist über das oben (Ziffer 4.3.2.3) erwähnte hinaus gemäß Ziffer 54 der Leeuwarden Erklärung ein mehrjähriges multinationales Forschungsprojekt in Vorbereitung, dessen Beginn jedoch nach mehrfacher Ablehnung durch die Gremien der EU ungewiss ist Bis zum Ende der Forschungsprojekte wird ein durch folgende Koordinaten (Bezugsdatum WGS 84) begrenztes, ca. 225 ha großes Gebiet als Referenzgebiet für Forschungsarbeiten eingerichtet, in dem die Trogmuschelfischerei grundsätzlich nicht zulässig ist: 54°40,30'N; 08°09,00'O 54°40,30'N; 08°10,45'O 54°39,50'N; 08°10,45'O 54°39,50'N; 08°09,00'O Die obere Fischereibehörde kann zur Unterstützung der Forschungsarbeiten in Teilen dieses Gebietes zeitweise Fischerei zulassen. Die Betriebe der Trogmuschelfischerei unterstützen die Forschungsarbeiten im Rahmen ihrer betrieblichen Möglichkeiten. Die Erlaubnisinhaber verpflichten sich, für die Dauer der Forschungsarbeiten ihre Fahrzeuge im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten für Forschungsarbeiten zur Verfügung zu stellen, jedoch nicht häufiger als an fünf Tagen pro Jahr und Betrieb.

 

4.3.9 Öffentlichkeitsarbeit

Die Betriebe der Trogmuschelfischerei beteiligen sich an der jährlichen Informationsveranstaltung von Miesmuschelkulturwirtschaft, Austernkulturwirtschaft, oberer Fischereibehörde und oberer Naturschutzbehörde nach Ziffer 4.1.10 und 4.2.8. Kiel, den 28. Juni 2000 von Plüskow

 

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